offene WLAN: Störerhaftung gerichtlich bestätigt

11.07.2007InternetKommentieren

In meinen Augen abzusehen und halte es für richtig. Auf dem Law-Blog berichtet heute Arne Trautmann von der Entscheidung des OLG Frankfurt in Bezug zu offenen WLAN bzw. zu unverschlüsseltem WLAN und dessen Störerhaftung.

Der Beklagte betreibt offen, also ohne besondere technische Sicherung, Verschlüsselung oder die Verwendung von Passwörtern, ein privates WLAN. Unter Nutzung dieses Internetanschlusses war der Song „Sommer unseres Lebens“ in der Internet-Tauschbörse eMule zum Download angeboten worden. Der Beklagte war – so jedenfalls seine Behauptung – zum Zeitpunkt des Angebots im Urlaub, sein Rechner ausgeschaltet, das WLAN offensichtlich aber nicht. Wenn jemand den Song unter Nutzung des Internetanschlusses des Beklagten anbot, dann wohl ein Dritter, der „schwarz mitsurfte“.

Das genügt dem OLG Frankfurt/Main, um den Beklagten jedenfalls als Störer auf Unterlassung der Verbreitung des Musikstücks in Anspruch zu nehmen.

Mir fällt schlagartig dazu Fon ein, dann noch die offenen WLAN in Café’s, dann die Netze in Unis und auch die offenen WLAN der Telekommunikationsunternehmen. Ich glaube, dieses Thema geht nach Karlsruhe!?!

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