OLG München – Lieferangaben in Online-Shops müssen konkret sein.
Internet, Shopping, WirtschaftKommentierenLaut einem aktuellen Urteil vom OLG München müssen Onlinehändler ihren Kunden konkrete Lieferzeiträume für Bestellungen nennen. Eine Angabe wie “bald verfügbar” oder “Der Artikel ist bald verfügbar” würde gegen die gesetzliche Informationspflicht des Verkäufers verstoßen, so die Richter vom OLG München. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen einen bekannten Onlinehändler.
In dem Verfahren hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen einen bekannten Onlinehändler geklagt. Hier hatte ein Kunde, ein Smartphone bestellt und mehrmals im Bestellvorgang den Hinweis bekommen: “Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar”.
Wie beschrieben, verstößt dieses gegen die Informationspflicht des Verkäufers gegenüber seinem Kunden. Der Kunde muss noch vor Abschluss der Bestellung konkret erfahren, wann genau die Ware spätestens geliefert wird. Eine Angabe von “bald verfügbar” ist unzureichend.
Quelle: Az 6 U 3815/17, via Verbraucherzentrale NRW